Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Ausschreibung des Jahresprogramms 2025
Vor kurzem erfolgte die Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des ELR- Jahresprogramms 2025.
Im ELR werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen, gefördert. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Zudem sind ab diesem Programmjahr Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/ Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.
Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Hier die wichtigsten Eckpunkte, welche für eine Förderung im ELR gelten:
Förderschwerpunkt „Wohnen“:
Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch
- Umnutzung vorhandener Bausubstanz,
- Aufstockung von Gebäuden,
- umfassende Modernisierung von Gebäuden,
- Bebauung langjähriger Baulücken (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe) und weitere städtebauliche Akzente in den historischen Ortslagen wie z.B.
- Wohnumfeldverbesserungen
- die Freilegung von Grundstücken und
- die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen.
Gefördert werden neben Projekten in den Ortskernen auch Projekte in den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren sowie erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern das Wohngebiet direkt oder über ältere Bebauung mit der Ortsmitte verbunden ist.
Höhe der Förderung:
Maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Regelfördersatz). Im Falle der
- Umnutzung zu Wohnungen maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit,
- Wohnungsmodernisierung, Umbau, Aufstockung maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit und
- Neubau Wohnungen in Baulücken unter Verwendung von CO2-speicherndem Material maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit.
Der Höchstbetrag für ein Vorhaben mit mehreren Wohneinheiten beträgt i.d.R. 125.000 Euro.
Ferner sind je nach Art der Investition verschiedene Regularien was die anschließende Nutzung angeht zu beachten (insbesondere im Hinblick auf Vermietmöglichkeiten).
Förderschwerpunkt „Arbeiten“:
Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen.
Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel.
Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen.
Eine Förderung ist nur möglich für Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern!
Höhe der Förderung:
Maximal 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf 200.000 Euro pro Maßnahme.
Förderschwerpunkt „Grundversorgung“
Sicherung der Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen.
Vor allem
- Dorfgasthäuser und Dorfläden,
- Metzgereien und Bäckereien,
- lokale Handwerker und auch Ärzte, Physiotherapeuten und weitere gesundheitsbezogene Angebote
sollen unterstützt werden.
Höhe der Förderung:
Maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf 200.000 Euro pro Maßnahme.
Allgemein gilt:
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2-bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Nicht zuwendungsfähig sind u.a. die Mehrwertsteuer, Mietwohnungen in Neubauvorhaben zur Fremdvermietung, Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung (im Förderschwerpunkt „Arbeiten“) und Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.
Der reine Grunderwerb oder beim Erwerb von Gebäuden der auf den Bodenwert entfallende Anteil ist ebenfalls nicht förderfähig.
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von der Gemeinde Dürmentingen gestellt werden (auch private Projekte).
Das Ministerium entscheidet dann im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR.
Wir bitten Sie, sich bei Interesse an der Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme spätestens bis
30. August 2024
beim Bürgermeisteramt zu melden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auf dem Rathaus von Herrn Lang (Tel. 07371/9507-15) oder per E-Mail (wlang@duermentingen.de).
Gerne sind wir bereit, Ihr individuelles Vorhaben von den Fördermöglichkeiten her mit der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium Tübingen bzw. dem Landratsamt Biberach zu besprechen und abzuklären.
Hierzu bitten wir um Kontaktaufnahme deutlich vor dem genannten Termin!
Informationen zum ELR finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums unter unter
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr
oder
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung